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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel 

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ AGB gelten für Verträge zwischen der Tekin und ihren Auftraggebern, die Verbraucher sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich  vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. 

  • 1 Umfang und Ausführung des Auftrags 

(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag  maßgebend. Der Steuerberater führt den Auftrag nach den Grundsätzen  ordnungsgemäßer Berufsausübung aus. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber  genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit  er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die  Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen  Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum  Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. 

(2) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und  sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des  Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder  Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden  Handlungen berechtigt und verpflichtet. 

  • 2 Verschwiegenheitspflicht 

(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die  ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen,  Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ihn hiervon schriftlich  entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des  Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht in gleichen Umfang auch  für die Mitarbeiter des Steuerberaters. 

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung  berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch  insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den  Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und  Mitwirkung verpflichtet ist. 

(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383  ZPO bleiben unberührt. Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des  Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu  erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem  Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. 

(4) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die  Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.  

(5) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten,  Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die  Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher,  dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm  zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt  insbesondere auch für den E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu  treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen  werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung  zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss. 

  • 3 Mitwirkung Dritter 

(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige  Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von  fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater  dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1  verpflichten. 

(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie  Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten  i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen. 

(3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem  Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern  der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 2 Abs. 3 der  Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der  Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das  Datengeheimnis verpflichtet. . Die Stellung und die Aufgaben des  Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus Art. 37- 39 DSGVO, sowie § 38 BDSG. 

  • 4 Mängelbeseitigung 

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist  Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und  soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat  durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des  Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird. 

(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer  angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber  auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen  lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung  des Vertrags verlangen. Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler)  können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige  Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers  berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des  Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen. 

  • 5 Haftung 

(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. 

(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1  fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) begrenzt. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen  geringeren als den in Abs. 2 S. 1 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer  schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss  ausgehändigt werden soll. 

(3) Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus  der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

  • 6 Pflichten des Auftraggebers 

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen  Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater  unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig  und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene  Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle  Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein  können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des  Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. 

(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters  oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber verpflichtet sich,  Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung  weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur  Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. 

(3) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen  Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen  des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des  Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem  vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf  die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte.  Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den  Programmen durch den Steuerberater entgegensteht. 

(4) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende  Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen  Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der  Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist  ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos  kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz  der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers  entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch  dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 

  • 7 Bemessung der Vergütung, Vorschuss 

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit  nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater,  Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. 

(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3  Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung  (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). Eine Aufrechnung gegenüber einem  Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig  festgestellten Forderungen zulässig. 

(3) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen  kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht  gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für  den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben,  wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. 

  • 8 Beendigung des Vertrags 

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der  vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod,  durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer  Gesellschaft durch deren Auflösung. 

(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB  darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB  gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon  abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu  erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen  Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll. Bei Kündigung  des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des  Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar  sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem  Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach § 5. 

(3) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des  Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,  herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die  erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit  Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. 

(4) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur  Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich  angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben  bzw. von der Festplatte zu löschen. 

  • 9 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags 

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch  des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll,  bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem  Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei  Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll. 

  • 10 Widerruf des Vertrags 

(1) Dem Auftraggeber steht gem. § 312g BGB ein Widerrufsrecht zu, soweit es sich bei dem  Vertrag um einen Fernabsatzvertrag handelt. 

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nicht anderes  bestimmt ist. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Steuerberater. Aus der  Erklärung muss der Entschluss des Auftraggebers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die  rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 

(3) Das Widerrufsrecht des Auftraggebers erlischt vorzeitig, soweit der Steuerberater die  Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst  begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung  gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein  Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

(4) Widerruft der Auftraggeber den Auftrag vor der vollständigen Erbringung durch den  Steuerberater, schuldet der Auftraggeber dem Steuerberater Wertersatz für die bis zum  Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Teilleistungen. Dies gilt nur, wenn der Auftraggeber  vom Steuerberater ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Erbringung der  Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der Auftraggeber auch zutreffend  über das Widerrufsrecht und den möglichen Wertersatzanspruch belehrt worden ist. 

  • 11 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und  Unterlagen 

(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung  des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung  dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat,  die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen  sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. 

(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der  Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn  erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und  seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift  erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. Auf  Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der  Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist  herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber  zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. 

(3) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten  verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht,  soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen  verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben  verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter  Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der  Vergütung berechtigt. 

  • 12 Anzuwendendes Recht  

Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur  deutsches Recht. 

  • 13 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen 

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden  sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die  unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel  möglichst nahe kommt. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen  bedürfen der Schriftform.

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