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Umsatzsteuerbefreiung Heilberufe: Auch GmbH-Leistungen im Krankenhaus können steuerfrei sein

Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe trotz GmbH möglich?

Medizinische Leistungen im Krankenhaus sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei – doch gilt das auch, wenn ein Arzt in Form einer GmbH handelt und fremde Klinikräume nutzt? Mit Urteil vom 19.12.2024 (Az. V R 10/22) bringt der Bundesfinanzhof (BFH) mehr Klarheit zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Heilbehandlungsleistungen durch eine GmbH im Krankenhaus steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erbracht werden können. Im Fokus steht die Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung nach Buchst. b und die Bedeutung des Leistungsträgers.

Illustration zur Umsatzsteuerbefreiung von Heilberufen: Eine Ärztin in ihrer Praxis, im Hintergrund sieht man den Schriftzug "GmbH".

Umsatzsteuer: Heilbehandlungen durch eine GmbH – was ist das Problem?

In der Praxis treten Ärzte und andere Heilberufe häufig als GmbH auf – sei es zur Haftungsbegrenzung, zur Trennung von Praxis- und Klinikbetrieb oder zur Flexibilisierung ärztlicher Tätigkeit. Dabei kommt es regelmäßig zu folgenden Konstellationen:

  • Ein Arzt erbringt medizinisch indizierte Leistungen im Krankenhaus,
  • nicht das Krankenhaus, sondern die ärztlich geführte GmbH stellt die Rechnung an die Patienten,
  • gleichzeitig nutzt die GmbH Klinik-Infrastruktur (Räume, Personal, Anästhesie, Nachsorge etc.).

Die Frage: Fallen solche Leistungen unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG? Und wenn ja – unter a (ärztliche Leistung) oder b (Krankenhausbehandlung)?

Illustration zur Umsatzsteuerbefreiung von Heilberufen: Links ein Arzt mit einem Tablet in der Hand, rechts ein Patient in einem Krankenbett, der von einer Schwester betreut wird.

BFH-Urteil: Auch bei GmbH-Leistungen von Heilberufen kann nach § 4 Nr. 14 a UStG die Umsatzsteuerbefreiung greifen

1. Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG

Der BFH bestätigt: Auch eine GmbH kann ärztliche Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 a UStG steuerfrei erbringen, wenn diese durch einen qualifizierten Arzt erfolgen – in diesem Fall den ärztlichen Geschäftsführer der GmbH.

Entscheidend ist:

  • Die Tätigkeit muss eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin darstellen,
  • sie muss durch einen Arzt erfolgen,
  • der Ort der Leistung (z. B. Krankenhaus) ist unerheblich,
  • die GmbH darf nicht zwingend Krankenhaus im umsatzsteuerlichen Sinne sein.

2. Keine Verdrängung durch § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG

§ 4 Nr. 14 b UStG regelt die Steuerfreiheit von Krankenhausleistungen. Nach Auffassung des BFH wird diese Norm aber nicht exklusiv angewendet, sondern steht nebeneinander zu Buchstabe a.

Das bedeutet: Auch wenn eine Leistung formell wie eine Krankenhausbehandlung aussieht, kann sie nach Buchstabe a steuerfrei sein – wenn es sich im Kern um eine ärztliche Heilbehandlung handelt.

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Steuerberater Osman Tekin und Lotfi El Ayouchi

Umsatzsteuerbefreiung in der Praxis: Was ist Heilbehandlung, was Krankenhausleistung?

Einheitliche Leistung oder getrennte Leistungen?

Der BFH stellt klar: Es muss geprüft werden, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder mehrere getrennte:

  • Wird die ärztliche Leistung untrennbar mit Kliniknutzung, Anästhesie und Pflege kombiniert?
  • Oder bleibt die ärztliche Heilbehandlung eigenständig, und Klinikleistungen sind nur Hilfsfunktionen?

 

Illustration zur Umsatzsteuerbefreiung von Heilberufen: Ein Arzt blickt auf ein Klemmbrett, im Hintergrund sieht man eine Arzthelferin am Schreibtisch, die das BFH-Urteil liest.

Wichtig für die Umsatzsteuerbefreiung von Heilberufen: Wird eine einheitliche Leistung angenommen, bestimmt die Hauptleistung das umsatzsteuerliche Schicksal. Das heißt:

Hauptleistung Folge für Umsatzsteuer
Heilbehandlung gesamte Leistung steuerfrei (§ 4 Nr. 14 a UStG)
Krankenhausbetrieb nur steuerfrei, wenn § 4 Nr. 14 b UStG erfüllt ist

Auswirkungen der Umsatzsteuerbefreiung auf Heilberufe in Klinikstrukturen

1.

GmbHs mit ärztlichem Geschäftsführer können steuerfrei behandeln

Die Umsatzsteuerfreiheit gilt auch dann, wenn die ärztliche Leistung nicht durch den Arzt persönlich, sondern im Rahmen einer juristischen Person (GmbH) erbracht wird – solange sie von einem qualifizierten Arzt verantwortet wird.
2.

Nutzung fremder Krankenhausinfrastruktur unschädlich

Wird für die Behandlung auf die Infrastruktur eines Krankenhauses zurückgegriffen (z. B. OP-Saal, Pflegekräfte), steht das der Steuerfreiheit nicht entgegen, sofern die ärztliche Tätigkeit nicht vollständig in die Klinikorganisation integriert ist.
3.

Abgrenzung zum Krankenhausbetrieb bleibt entscheidend

Kommt es zur umfassenden Behandlung inklusive stationärem Aufenthalt durch die GmbH, wird die Leistung umsatzsteuerlich zur Krankenhausbehandlung. Dann gelten die strengeren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 b UStG – insbesondere Anforderungen an gemeinnützige Trägerschaft oder Sozialversicherungseinbindung.

FAQ zur Umsatzsteuerbefreiung von Heilberufen für GMBH-Leistungen im Krankenhaus

Fazit: Umsatzsteuerbefreiung von Heilberufen – auch für GmbHs möglich

Das BFH-Urteil schafft neue Klarheit für Ärzte, die über GmbHs in Klinikstrukturen tätig sind. Die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 a UStG ist auch bei Nutzung fremder Krankenhausräume möglich – solange eine medizinisch indizierte Heilbehandlung durch einen Arzt vorliegt. Die Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung nach Buchstabe b bleibt jedoch essenziell und sollte in der Vertragsgestaltung und Leistungsabrechnung sorgfältig berücksichtigt werden.

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Illustration zur Umsatzsteuerbefreiung von Heilberufen: Eine Ärztin steht mit einem Klemmbrett vor einem Krankenhaus, rechts neben ihr sieht man Ärzte, die hin- und herlaufen müssen, um wichtige Dokumente zu unterzeichnen.
Zwei Steuerberater im Gespräch über die Umsatzsteuerbefreiung von Heilberufen bei einer GmbH Struktur
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Disclaimer:

Die Inhalte dieses Beitrags wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen dem Stand der Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie dienen der allgemeinen Information und können eine auf den Einzelfall bezogene steuerliche Beratung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität.

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