Medizinische Leistungen im Krankenhaus sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei – doch gilt das auch, wenn ein Arzt in Form einer GmbH handelt und fremde Klinikräume nutzt? Mit Urteil vom 19.12.2024 (Az. V R 10/22) bringt der Bundesfinanzhof (BFH) mehr Klarheit zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Heilbehandlungsleistungen durch eine GmbH im Krankenhaus steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erbracht werden können. Im Fokus steht die Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung nach Buchst. b und die Bedeutung des Leistungsträgers.
In der Praxis treten Ärzte und andere Heilberufe häufig als GmbH auf – sei es zur Haftungsbegrenzung, zur Trennung von Praxis- und Klinikbetrieb oder zur Flexibilisierung ärztlicher Tätigkeit. Dabei kommt es regelmäßig zu folgenden Konstellationen:
Die Frage: Fallen solche Leistungen unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG? Und wenn ja – unter a (ärztliche Leistung) oder b (Krankenhausbehandlung)?
1. Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG
Der BFH bestätigt: Auch eine GmbH kann ärztliche Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 a UStG steuerfrei erbringen, wenn diese durch einen qualifizierten Arzt erfolgen – in diesem Fall den ärztlichen Geschäftsführer der GmbH.
Entscheidend ist:
2. Keine Verdrängung durch § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG
§ 4 Nr. 14 b UStG regelt die Steuerfreiheit von Krankenhausleistungen. Nach Auffassung des BFH wird diese Norm aber nicht exklusiv angewendet, sondern steht nebeneinander zu Buchstabe a.
Das bedeutet: Auch wenn eine Leistung formell wie eine Krankenhausbehandlung aussieht, kann sie nach Buchstabe a steuerfrei sein – wenn es sich im Kern um eine ärztliche Heilbehandlung handelt.
Rechtssicher behandeln – steuerfrei agieren
Einheitliche Leistung oder getrennte Leistungen?
Der BFH stellt klar: Es muss geprüft werden, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder mehrere getrennte:
Hauptleistung | Folge für Umsatzsteuer |
---|---|
Heilbehandlung | gesamte Leistung steuerfrei (§ 4 Nr. 14 a UStG) |
Krankenhausbetrieb | nur steuerfrei, wenn § 4 Nr. 14 b UStG erfüllt ist |
Das BFH-Urteil schafft neue Klarheit für Ärzte, die über GmbHs in Klinikstrukturen tätig sind. Die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 a UStG ist auch bei Nutzung fremder Krankenhausräume möglich – solange eine medizinisch indizierte Heilbehandlung durch einen Arzt vorliegt. Die Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung nach Buchstabe b bleibt jedoch essenziell und sollte in der Vertragsgestaltung und Leistungsabrechnung sorgfältig berücksichtigt werden.
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