Eine Holding ist ein bewährtes Modell zur Strukturierung und Sicherung unternehmerischen Vermögens – insbesondere im Mittelstand. Doch bei der unentgeltlichen Übertragung im Rahmen einer Unternehmensnachfolge ergeben sich erhebliche steuerliche Herausforderungen. Ob Großerwerb, Verwaltungsvermögen oder der 90 %-Test – der Beitrag beleuchtet worauf es bei Planung und Umsetzung der Erbschaftssteuer ankommt.
Eine Holding bietet erhebliche Gestaltungspotenziale im Hinblick auf die Nachfolgeplanung und Erbschaftsteuer. Sie kann insbesondere durch die interne Nutzung von Immobilien oder Beteiligungen eine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG sichern. Entscheidend ist dabei nicht nur, ob die Zielstruktur steuervorteilhaft ist – auch der Weg dorthin darf nicht zu schädlichem Verwaltungsvermögen oder jungen Finanzmitteln führen. Die Umstrukturierung selbst kann steuerliche Sperren auslösen, die die Verschonung gefährden.
Wird pro Erwerber begünstigtes Vermögen im Wert von mehr als 26 Mio. € übertragen, liegt ein Großerwerb vor (§ 13c ErbStG). Die Regel- oder Optionsverschonung wird dann grundsätzlich versagt. Stattdessen kann auf Antrag das Abschmelzmodell zur Anwendung kommen – mit linear sinkenden Verschonungssätzen bis zu einem Ausschluss bei 90 Mio. €.
Bei Holdingstrukturen wird das Risiko eines Großerwerbs regelmäßig dadurch verschärft, dass die Werte sämtlicher Tochtergesellschaften auf die Holding kumulieren, was erhebliche Konsequenzen für die Erbschaftsteuer haben kann. Eine Gestaltung über gestaffelte Teilübertragungen ist nur bedingt geeignet, da eine Zehnjahresfrist zu berücksichtigen ist (§ 14 ErbStG).
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Begünstigungsfähig ist nur Betriebsvermögen im engeren Sinne: Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteile (bei voller Mitunternehmerstellung) oder Kapitalgesellschaftsanteile ab 25 % (§ 13b Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG). Wird ein Mitunternehmeranteil unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen, droht der Verlust der Begünstigung, wenn die Mitunternehmerinitiative oder das Mitunternehmerrisiko fehlt. Für Kapitalgesellschaften innerhalb einer Holding gilt: Auch bei Vorbehaltsnießbrauch bleibt der Anteil zivilrechtlich übertragbar – eine steuerliche Begünstigung ist im Sinne der Erbschaftssteuer ist weiterhin möglich.
Seit den Ländererlassen vom 19.06.2024 ist für die Anwendung des 90 %-Tests entscheidend, ob die Gesellschaft überwiegend einer Tätigkeit nach § 13, § 15 oder § 18 EStG nachgeht.
Nur dann dürfen betriebliche Verbindlichkeiten von Finanzmitteln abgezogen werden. In Holdingstrukturen gilt dieser „Hauptzweckansatz“ auch für den Gesamtverbund – sofern mehr als 50 % der Umsätze aus begünstigten Tätigkeiten stammen.
Fehlt der Hauptzweck, gilt der Bruttowert: Die Finanzmittel werden ungekürzt in die Verwaltungsvermögensquote eingerechnet – mit der Folge, dass die Unternehmensverschonung bei Holdings häufig vollständig entfällt und damit die Belastung durch Erbschaftsteuer steigt.
Kapital- und Vermögensumschichtungen innerhalb des Konzerns können dazu führen, dass sonstiges Verwaltungsvermögen als „jung“ gilt (§ 13b Abs. 7 ErbStG). Besonders kritisch sind:
Wird das Verwaltungsvermögen erst innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag neu zugeordnet oder eingebracht, ist es schädlich – selbst wenn es aus dem Altvermögen stammt.
Ein Saldo positiver Einlagen und Entnahmen innerhalb der letzten zwei Jahre führt zu jungen Finanzmitteln (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG). Diese sind schädlich und gefährden sowohl den 90 %- als auch den 20 %-Test (Optionsverschonung) – mit direkten Konsequenzen für die Erbschaftsteuer. Innerhalb des Konzerns können positive und negative junge Finanzmittel nicht über Holding-Ebenen hinweg ausgeglichen werden, was einen erheblichen Nachteil bei Konzernstrukturen darstellt.
Nicht jede Umwandlung ist steuerlich neutral. Besonders kritisch sind:
Daher ist vor jeder geplanten Übertragung zu prüfen, ob dadurch junges Verwaltungsvermögen oder junge Finanzmittel entstehen, die die Unternehmensverschonung gefährden und direkte Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer haben.
Eine Holding bietet viele Vorteile – doch bei der Unternehmensnachfolge gelten besondere Spielregeln im Hinblick auf die Erbschaftssteuer. Ohne frühzeitige Prüfung können Verschonungen verloren gehen, zusätzliche Steuerbelastungen entstehen oder geplante Übertragungen ins Leere laufen. Ob Großerwerb, junger Vermögenswert oder Hauptzweckprüfung – jede Komponente verdient Aufmerksamkeit.
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Disclaimer:
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