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Kleinunternehmerregelung 2025 Neue Umsatzgrenzen, unterjähriger Wechsel und steuerliche Folgen

Kleinunternehmerregelung ab 2025: Das ist jetzt steuerlich zu beachten

Zum 1. Januar 2025 ist die Kleinunternehmerregelung umfassend reformiert worden. Neben einer Neustrukturierung der Umsatzgrenzen wurde erstmals ein unterjähriger Wechsel in die Regelbesteuerung eingeführt. Zudem ist eine unionsrechtlich abgestimmte, grenzüberschreitende Anwendung der Regelung innerhalb der EU möglich.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die Kleinunternehmerregelung greift, welche Steuerpflichten bestehen, wann der Wechsel zur Regelbesteuerung erfolgt – und welche Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG zu beachten sind.

Zwei Steuerberater blicken auf ein Tablet | Kleinunternehmerregelung 2025

1. Was bedeutet die Kleinunter­nehmer­regelung ab 2025?

Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ist eine Vereinfachung im Umsatzsteuerrecht. Sie entlastet Unternehmer mit geringen Umsätzen von der Pflicht, Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen oder Vorsteuerbeträge zu ermitteln. Im Gegenzug ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Wichtig ab 2025: Die Umsätze gelten nicht mehr als steuerpflichtig ohne Steuererhebung, sondern als steuerfrei. Daraus folgt ein systematischer Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Tablet mit Notizen zur Kleinunternehmerregelung 2025

2. Neue Umsatzgrenzen bei der Kleinunternehmerregelung 2025

Die Prüfung der Kleinunternehmereigenschaft richtet sich ab 2025 ausschließlich nach dem Umsatz des Vorjahres und dem tatsächlichen Verlauf im aktuellen Jahr. Eine Hochrechnung wie früher ist nicht mehr erforderlich.

Vorjahresumsatz darf 25.000 EUR nicht überschreiten.

Im laufenden Jahr ist ein Wechsel in die Regelbesteuerung erforderlich, sobald die Umsätze 100.000 EUR überschreiten.

Mit dem Umsatz, der die Grenze übersteigt, greift sofort die Regelbesteuerung.

Kleinunternehmerregelung 2025

3. Unterjähriger Wechsel: Wann beginnt die Regelbesteuerung?

Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung ab dem betreffenden Umsatz. Dieser Umsatz unterliegt dann bereits der Regelbesteuerung – inklusive Umsatzsteuerausweis, Vorsteuerabzug und Erklärungspflichten.

Praxisbeispiel zur Kleinunternehmer­regelung 2025

Ein Unternehmer war zu Jahresbeginn Kleinunternehmer. Im September 2025 überschreitet er mit einer Lieferung die Umsatzgrenze von 100.000 EUR. Dieser Umsatz und alle folgenden unterliegen der Umsatzsteuer. Die Umsätze bis September 2025 bleiben steuerfrei. Im gesamten Kalenderjahr 2026 muss K zwingend die Regelbesteuerung anwenden, da er aus Sicht des Kalenderjahrs 2026 im vorangegangenen Kalenderjahr (2025) die Gesamtumsatzgrenze von 25.000 EUR überschritten hat.

Tablet mit Notizen zur Kleinunternehmerregelung 2025

4. Kleinunternehmerregelung und EU: Grenzüberschreitende Anwendung

Ab 2025 ist es möglich, die Kleinunternehmerregelung innerhalb der EU grenzüberschreitend anzuwenden, wenn der Gesamtumsatz im EU-Binnenmarkt 100.000 EUR nicht übersteigt.

Dazu müssen sich Unternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren und vierteljährlich Umsätze in einem besonderen Meldeverfahren melden. Ebenso können EU-Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland die Kleinunternehmerregelung anwenden – Drittstaatenunternehmer bleiben ausgeschlossen.

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Kleinunternehmerregelung 2025: Jetzt beraten lassen

Wir zeigen Ihnen gerne, ob Sie 2025 weiterhin von der Kleinunternehmerregelung profitieren – und was beim Wechsel in die Regelbesteuerung zu beachten ist. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch!
Steuerberater Osman Tekin und Lotfi El Ayouchi

5. Welche Umsätze fasst die Kleinunternehmergrenze?

Maßgeblich ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland, berechnet nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung).
Nicht einzubeziehen sind:

  • steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG,
  • Umsätze aus dem Verkauf oder der Entnahme von Anlagevermögen,
  • innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren.

Wichtig: Bei Differenzbesteuerung (z. B. Gebrauchtwarenhandel) zählt der Bruttoumsatz, nicht nur die Marge.

6. Rechnungstellung und Formvorgaben ab 2025

Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen. Tun sie es dennoch, schulden sie die ausgewiesene Steuer als sogenannte unrichtige Umsatzsteuer (§ 14c Abs. 1 UStG).

Seit 2025 regelt § 34a UStDV verbindlich, welche Angaben in Rechnungen von Kleinunternehmern enthalten sein müssen – unter anderem der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG.

Hinweis: Kleinunternehmer sind weiterhin nicht zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, müssen jedoch E-Rechnungen empfangen und archivieren können.

7. Vorsteuerkorrektur bei Wechsel – was die Kleinunternehmerregelung 2025 nach § 15a UStG verlangt

Ein Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung oder umgekehrt kann zu einer nachträglichen Änderung des Vorsteuerabzugs führen. In diesen Fällen kommt § 15a UStG zur Anwendung (sog. Vorsteuerberichtigung):

  • Die Berichtigung erfolgt für Anlagegüter, deren Nutzungsdauer sich über fünf (bewegliche) bzw. zehn Jahre (Gebäude) erstreckt.
  • Eine Berichtigung ist nur erforderlich, wenn der Vorsteuerbetrag über 1.000 EUR lag (§ 44 Abs. 1 UStDV).
  • Bei Wechsel in die Kleinunternehmerregelung ist eine anteilige Rückzahlung der Vorsteuer möglich.
  • Beim Wechsel zur Regelbesteuerung ist eine anteilige Nachholung des Vorsteuerabzugs zulässig.

Beispiel:

Ein Unternehmer hat 2024 ein betriebliches Fahrzeug für 40.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer angeschafft und die Vorsteuer geltend gemacht. Wechselt er 2026 zur Kleinunternehmerregelung, muss er die Vorsteuer für die verbleibenden drei Nutzungsjahre anteilig zurückzahlen.

8. Verzicht auf die Kleinunternehmer­regelung 2025

Unternehmer, die die Voraussetzungen erfüllen, können auf Antrag auf die Anwendung verzichten (Option zur Regelbesteuerung). Der Verzicht ist:

  • für fünf Jahre bindend
  • bis spätestens zum 28. Februar des zweiten Folgejahrs zu erklären
  • auf das gesamte Unternehmen bezogen (nicht nur einzelne Geschäftszweige)

Ein Verzicht kann auch konkludent durch Abgabe einer Steuererklärung mit USt-Ausweis erfolgen, ist dann aber ebenfalls fünf Jahre wirksam und nicht mehr rückwirkend widerrufbar.

9. Steuerliche Gestaltungshinweise zur Kleinunternehmerregelung

Die Entscheidung zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung ist wirtschaftlich und steuerlich zu prüfen:

  • Bei Leistungen an Privatpersonen ist die Kleinunternehmerregelung oft vorteilhaft (keine USt als Preistreiber).
  • Bei Leistungen an Unternehmer mit Vorsteuerabzug kann die Regelbesteuerung sinnvoller sein.
  • Bei Investitionen ist der mögliche Vorsteuerabzug zu beachten (ggf. Berichtigungspflichten nach § 15a UStG).

Für Betreiber von Photovoltaikanlagen ist seit 2023 der Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) ein wichtiges Argument für die Kleinunternehmerregelung – auch ohne Verzicht.

Steuerberater schreibt Notizen zur Kleinunternehmerregelung 2025 auf ein Whiteboard

FAQ zur Kleinunternehmerregelung ab 2025

Fazit zur Kleinunternehmerregelung 2025: Steuerliche Chancen und Risiken abwägen

Die Kleinunternehmerregelung 2025 bringt erhebliche Veränderungen. Vor allem der unterjährige Wechsel zur Regelbesteuerung, die neue Systematik der Steuerfreiheit und die EU-weite Anwendbarkeit erfordern eine saubere umsatzsteuerliche Prüfung und Dokumentation.

Als Steuerberater unterstützen wir Sie bei der steuerlich richtigen Einordnung, prüfen mit Ihnen Umsatzprognosen, Investitionspläne und Rechnungsstellungspflichten – und begleiten Sie, wenn nötig, auch beim unterjährigen Wechsel oder bei der Vorsteuerberichtigung.

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Sie möchten wissen, ob die Kleinunternehmerregelung 2025 für Sie vorteilhaft ist?

Kontaktieren Sie uns gerne – wir beraten Sie fachlich fundiert, individuell und lösungsorientiert bei allen umsatzsteuerlichen Fragen rund um die Kleinunternehmereigenschaft.

Disclaimer:

Die Inhalte dieses Beitrags wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen dem Stand der Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie dienen der allgemeinen Information und können eine auf den Einzelfall bezogene steuerliche Beratung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität.

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