Der gesetzliche Weg zurück in die steuerliche Ordnung

Selbstanzeige beim Finanzamt

Es gibt einen gesetzlichen Weg zurück: Die Selbstanzeige macht eine bereits begangene Steuerhinterziehung straffrei, wenn sie vollständig ist, rechtzeitig kommt und die Nachzahlung fristgerecht fließt. Genau diese drei Bedingungen sind unser Handwerk: Als Steuerberatungskanzlei arbeiten wir Ihre Jahre vollständig auf, prüfen vor jedem Schritt die Sperrgründe und begleiten Sie bis zum Abschluss, unter der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unseres Berufsstands, diskret vom ersten Anruf an.

Selbstanzeige beim Finanzamt
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Aktuelle Entwicklung (Stand: 21.07.2026)

Die Bundesregierung hat am 16. Juli 2026 angekündigt, die Straffreiheit der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form abzuschaffen. Noch ist das ein politisches Vorhaben ohne Gesetzentwurf; § 371 AO gilt unverändert. Was der Aktionsplan bedeutet und was nicht, ordnen wir in unserem Blogbeitrag ein. Für Ihre Entscheidung zählt aber weniger Berlin als Ihr eigener Kalender: Sperrgründe entstehen unabhängig von der Gesetzgebung.

Wann die Selbstanzeige der richtige Weg ist

  • Ausländische Konten oder Depots, deren Erträge nie in der Steuererklärung standen; der internationale Informationsaustausch macht Entdeckung wahrscheinlicher denn je
  • Eine Erbschaft, in der unversteuertes Vermögen auftaucht; hier bestehen eigene Anzeigepflichten der Erben
  • Renten oder Einkünfte aus der Türkei, etwa SGK-Renten, deren deutsche Steuerpflicht viele überrascht, oder Mieten und Konten, nach dem Grundsatz des Welteinkommens
  • Nicht erklärte Miet-, Kapital- oder Kryptoerträge über mehrere Jahre
  • Creator- und Plattform-Einkünfte: Kooperationen, Provisionen, Erlöse; auch überlassene Produkte können Betriebseinnahmen sein
  • Unternehmen mit fehlerhaften Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Lohnsteuer-Anmeldungen; hier gelten erleichterte Korrekturregeln
  • Eine Betriebsprüfung zeichnet sich ab, ist aber noch nicht angeordnet: Das Zeitfenster ist offen, solange kein Sperrgrund vorliegt

So läuft Ihre Selbstanzeige bei TEKIN + PARTNER ab

  1. Vertraulicher Erstkontakt: Sie schildern die Lage in Grundzügen, auf Wunsch zunächst ohne Namen von Banken oder Beträge. Ergebnis: eine ehrliche Ersteinschätzung, ob und wie schnell gehandelt werden sollte, samt Sperrgrund-Ersteinschätzung.
  2. Sachverhalt und Unterlagen: Mit Vollmachten fordern wir fehlende Bank- und Depotunterlagen an und ordnen Steuerarten, Jahre und Beteiligte. Ergebnis: eine belastbare Datengrundlage statt Vermutungen.
  3. Vollständige Nachberechnung: Jahr für Jahr, je Steuerart, mit dokumentierten, quellenbezogenen Schätzungen nur dort, wo Lücken bleiben. Ergebnis: eine abgabereife Erklärung und eine Prognose der Nachzahlung samt Zinsen und gegebenenfalls Zuschlag.
  4. Abgabe bei der zuständigen Finanzbehörde: Strukturiert, vollständig, für alle Beteiligten koordiniert und zeitgleich. Ergebnis: dokumentierter Eingang, der Moment, ab dem Ihre Erklärung wirkt.
  5. Bescheide, Zahlung, Abschluss: Wir prüfen die geänderten Bescheide, überwachen die Zahlungsfrist und begleiten das Prüfverfahren. Ergebnis: Abschluss des Verfahrens, und auf Wunsch der Übergang in die laufende Betreuung.

Vollständig oder gar nicht: das Prinzip der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige kennt keine halben Lösungen: Das Gesetz verlangt die Berichtigung aller unverjährten Taten einer Steuerart, mindestens der letzten zehn Kalenderjahre, mit Zahlen, die das Finanzamt ohne eigene Ermittlungen festsetzen kann. Wer nur die „auffälligen" Jahre nacherklärt oder einen runden Betrag ankündigt, offenbart die Tat, ohne Straffreiheit zu erlangen: die gefürchtete verunglückte Selbstanzeige. Deshalb beginnt bei uns nichts mit einem Schreiben, sondern mit einer vollständigen Aufarbeitung: Jahr für Jahr, Steuerart für Steuerart, mit dokumentierten Berechnungsgrundlagen.

Der Zeitfaktor: handeln, solange kein Sperrgrund vorliegt

Die Option Selbstanzeige endet ohne Vorwarnung: mit der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, dem Erscheinen eines Prüfers oder Fahnders, der Bekanntgabe eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, oder mit der Entdeckung der Tat, sobald Sie damit rechnen mussten. Nur die Prüfungssperre ist auf den angekündigten Umfang begrenzt; Ermittlungen und Tatentdeckung kennen diese Grenze nicht. Wir prüfen deshalb vor jeder Abgabe dokumentiert alle Sperrgründe, und arbeiten zügig, ohne die Vollständigkeit der Zahlen der Geschwindigkeit zu opfern.

Über 25.000 Euro: der Weg über den Zuschlag

Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 € je Tat oder liegt ein besonders schwerer Fall vor, ist die klassische Straffreiheit ausgeschlossen, nicht aber der Ausweg: Gegen Zahlung eines gesetzlichen Zuschlags von 10, 15 oder 20 Prozent des Hinterziehungsbetrags sieht die Behörde von der Verfolgung ab, zusätzlich zu Steuern und Zinsen. Dieser Weg heilt allerdings nur die Betrags- und Schwere-Sperre. Wir rechnen Zuschlag, Zinsen und Nachzahlung vorab zusammen, damit die Liquidität zum Stichtag steht.

Nachzahlen, abschließen und zurück in die Ordnung

Mit der Abgabe beginnt die entscheidende Phase: Das Finanzamt darf ein Strafverfahren einleiten, um die Wirksamkeit zu prüfen; das ist vorgesehen, kein Alarmsignal. Es folgen geänderte Bescheide, Zinsfestsetzungen und eine Zahlungsfrist, die strikt gilt: Ohne vollständige, fristgerechte Zahlung entfällt die Straffreiheit; bereits festgesetzte Nachzahlungszinsen werden auf die Hinterziehungszinsen angerechnet, doppelt zahlen Sie nicht. Wir prüfen jeden Bescheid, überwachen jede Frist, und bleiben danach Ihre Kanzlei für die laufende steuerliche Ordnung, damit sich diese Seite nie wiederholt.

Die sechs teuersten Fehler bei der Selbstanzeige

  • Nur die „auffälligen" Jahre erklären: Die Teilselbstanzeige offenbart die Tat und bringt keine sichere Straffreiheit
  • Die schnelle formlose Mail ans Finanzamt: eine Ankündigung ohne vollständige Zahlen ist keine wirksame Berichtigung
  • Schätzung „ins Blaue" statt Rekonstruktion: Tragfähig ist nur die substantiierte, quellenbezogene Herleitung
  • Die Zahlungsfrist unterschätzen: Ohne fristgerechte, vollständige Zahlung von Steuern und Zinsen entfällt die Straffreiheit
  • Beteiligte vergessen: Die Anzeige des einen kann für Ehepartner oder Mitgesellschafter die Entdeckung bedeuten
  • Nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung ungeprüft „trotzdem schnell" abgeben, statt zuerst deren sachlichen und zeitlichen Umfang zu analysieren

Beispiele aus der Beratungspraxis

Hypothetisches Beispiel: Ein Ehepaar hat Erträge eines ausländischen Depots über Jahre nicht erklärt; Unterlagen existieren nur lückenhaft. Vorgehen: Erträgnisaufstellungen bei der Bank anfordern, zehn Jahre je Ehegatte vollständig nachrechnen, beide Erklärungen koordiniert und zeitgleich einreichen, denn die Anzeige des einen kann für den anderen die Entdeckung bedeuten. Angestrebtes Ergebnis: wirksame Selbstanzeigen beider Ehegatten, planbare Nachzahlung. Erster Schritt: vertrauliches Gespräch vor jeder Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt.

Hypothetisches Beispiel: Eine GmbH stellt fest, dass mehrere Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu niedrig waren. Hier gilt eine Sonderregel: Die Korrektur wirkt im Umfang der berichtigten Anmeldung strafbefreiend, und die durch die Korrektur ausgelöste Kenntnis der Behörde sperrt nicht. Vorgehen: betroffene Zeiträume vollständig berichtigen und die Jahreserklärung im Blick behalten, für die wieder das strenge Vollständigkeitsgebot gilt. Erster Schritt: Zeiträume und Beträge intern sauber aufstellen, vor der nächsten Anmeldung.

Was eine Selbstanzeige kostet

Vier Positionen gehören zusammengedacht: die nachzuzahlenden Steuern der betroffenen Jahre, die Hinterziehungszinsen (auf die bereits festgesetzte Nachzahlungszinsen angerechnet werden), in Fällen über 25.000 € je Tat der gesetzliche Zuschlag von 10 bis 20 Prozent, und unser Honorar, das sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung beziehungsweise einer Vereinbarung nach Umfang und Aufwand richtet. Pauschalpreise ohne Blick auf Jahre, Konten und Unterlagen wären unseriös; eine belastbare Gesamteinschätzung erhalten Sie im vertraulichen Erstgespräch, vor jeder Entscheidung.

Häufige Fragen zur Selbstanzeige

Die Selbstanzeige ist die vollständige Nacherklärung bisher verschwiegener oder falsch erklärter Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Finanzamt. Gelingt sie wirksam, wirkt sie als persönlicher Strafaufhebungsgrund: Die bereits begangene Steuerhinterziehung bleibt straffrei, eine im Strafrecht einmalige Brücke zurück in die Legalität. Voraussetzung sind Vollständigkeit, Rechtzeitigkeit vor Eintritt eines Sperrgrunds und die fristgerechte Nachzahlung der Steuern samt Zinsen. Jede dieser drei Bedingungen prüfen wir, bevor irgendetwas beim Finanzamt eingeht.

Das Gesetz verlangt die Berichtigung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber der letzten zehn Kalenderjahre. Diese Zehn-Jahres-Angabe ist ein Mindestumfang, kein Wahlrecht: Bestehen weitere unverjährte Taten, gehören auch sie hinein. Steuerlich passt das zusammen, denn bei hinterzogenen Steuern beträgt auch die Festsetzungsfrist zehn Jahre. Praktisch arbeiten wir deshalb regelmäßig ein volles Jahrzehnt je betroffener Steuerart auf: Jahr für Jahr, mit nachvollziehbaren Zahlen.

Sobald ein gesetzlicher Sperrgrund eingetreten ist: etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Prüfers oder Steuerfahnders, die Bekanntgabe eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, oder die Entdeckung der Tat, wenn Sie davon wussten oder damit rechnen mussten. Bei einer Prüfungsanordnung ist die Sperre immerhin auf deren angekündigten Umfang begrenzt; bei Ermittlungen und Tatentdeckung gilt diese Begrenzung nicht. Weil keiner dieser Punkte sich ankündigt, ist der Zeitpunkt der Abgabe die wichtigste Einzelentscheidung.

Oberhalb von 25.000 € verkürzter Steuer je Tat, und in besonders schweren Fällen, ist die klassische Straffreiheit ausgeschlossen. Die Selbstanzeige ist deshalb aber nicht sinnlos: Das Gesetz eröffnet das Absehen von der Strafverfolgung, wenn zusätzlich zu Steuern und Zinsen ein Zuschlag gezahlt wird, gestaffelt nach dem Hinterziehungsbetrag: 10 % bis 100.000 €, 15 % bis 1.000.000 €, 20 % darüber. Wichtig: Dieser Weg heilt nur die Betrags- bzw. Schwere-Sperre, nicht eine bereits laufende Prüfung oder eine entdeckte Tat.

Vier Bausteine sind zu unterscheiden: erstens die nachzuzahlenden Steuern der betroffenen Jahre; zweitens Hinterziehungszinsen, auf die bereits festgesetzte Nachzahlungszinsen angerechnet werden, doppelt gezahlt wird nicht; drittens in Fällen über 25.000 € je Tat der gesetzliche Zuschlag; viertens das Beratungshonorar, das sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung bzw. einer Vereinbarung nach Umfang und Aufwand richtet. Seriöse Pauschalpreise ohne Kenntnis der Jahre, Konten und Unterlagen gibt es nicht; eine belastbare Einschätzung dagegen schon: nach dem vertraulichen Erstgespräch.

Nein. Die Selbstanzeige ist formfrei und muss nicht als solche überschrieben sein; entscheidend ist der Inhalt: Steuerart, Jahre, Sachverhalt und Beträge müssen so konkret sein, dass das Finanzamt ohne eigene Ermittlungen festsetzen kann. Genau darin liegt die Gefahr der schnellen „formlosen Mail": Sie offenbart die Tat, liefert aber keine wirksame Berichtigung. Wir reichen die Erklärung strukturiert bei der zuständigen Finanzbehörde ein: vollständig gerechnet statt vage angekündigt.

Als Erbin oder Erbe treffen Sie eigene Pflichten: Erkennen Sie, dass Steuererklärungen des Erblassers unrichtig waren, sind Sie zur unverzüglichen Anzeige und Berichtigung verpflichtet. Wer diese Pflicht bewusst verletzt, riskiert eine eigene Strafbarkeit; dann führt der Weg über die Selbstanzeige. Ob im Einzelfall die schlichte Berichtigung genügt oder bereits eine Selbstanzeige geboten ist, hängt vom Kenntnisstand und Zeitablauf ab; genau diese Weiche stellen wir mit Ihnen zuerst, bevor etwas an das Finanzamt geht.

Fehlende Bankunterlagen sind der Normalfall, kein Hindernis: Zulässig ist eine substantiierte, quellenbezogene Schätzung, nachvollziehbar hergeleitet aus dem, was rekonstruierbar ist, etwa Kontoauszügen, Erträgnisaufstellungen oder Depotdaten, die wir bei den Instituten anfordern. Nicht tragfähig ist die Schätzung „ins Blaue"; und ob ein pauschaler Sicherheitszuschlag eine lückenhafte Aufklärung ersetzen kann, hat die Rechtsprechung ausdrücklich offengelassen. Unser Weg: erst rekonstruieren, dann sauber schätzen, wo Lücken bleiben, dokumentiert und begründet.

Darauf sollten Sie sich nicht verlassen: Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und wirkt für denjenigen, dessen Taten vollständig berichtigt werden. Eine automatische Erstreckung auf Mitwirkende (Ehepartner, Mitgesellschafter, Mitarbeitende) lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Sind mehrere Personen beteiligt, koordinieren wir die Erklärungen deshalb so, dass jede Beteiligung vollständig erfasst und zeitgleich eingereicht wird, denn die Anzeige des einen kann für die anderen die Entdeckung bedeuten.

Die Bundesregierung hat am 16. Juli 2026 einen Aktionsplan vorgestellt, nach dem die Straffreiheit der Selbstanzeige „in ihrer heutigen Form" abgeschafft werden soll. Das ist ein politisches Vorhaben: Es gibt bislang keinen Gesetzentwurf, keine Details und keinen Termin; bis zu einer Änderung gilt § 371 AO unverändert. Zwei Schlüsse sind trotzdem richtig: Die Tür wird eher enger als weiter, und sie schließt sich unabhängig von Berlin in dem Moment, in dem ein Sperrgrund eintritt. Hektische, unvollständige Erklärungen bleiben der teuerste Fehler.

Rechnen Sie mit Post: Das Finanzamt darf nach Eingang ein Strafverfahren einleiten, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige zu prüfen; das ist gesetzlich vorgesehen und kein Zeichen des Scheiterns. Parallel ergehen geänderte Steuerbescheide samt Zinsfestsetzungen und einer Zahlungsfrist, die strikt einzuhalten ist, weil die Straffreiheit sonst entfällt. Liegen alle Voraussetzungen vor, endet das Verfahren ohne Strafe. Wir begleiten Sie durch diese Phase, von der Bescheidprüfung bis zur fristgerechten Zahlung.

Ihr nächster Schritt

Je früher wir sprechen, desto mehr Wege stehen offen; die Selbstanzeige ist nur möglich, solange kein Sperrgrund eingetreten ist. Fragen Sie ein vertrauliches Erstgespräch an oder rufen Sie direkt an; Details müssen Sie zunächst nicht nennen, auf Wunsch sprechen wir auch Türkisch. Nach Ihrer Anfrage erhalten Sie eine diskrete Eingangsbestätigung; anschließend meldet sich Ihre feste Ansprechperson.