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Steuerstrafrecht & Selbstanzeige

Selbstanzeige abgeschafft? Was der Aktionsplan des Bundes wirklich bedeutet

OT
Osman Tekin
|Veröffentlicht am 21. Juli 2026|4 Min. Lesezeit

Was am 16. Juli 2026 passiert ist

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig haben einen gemeinsamen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgelegt, mit 26 Maßnahmen. Maßnahme Nummer neun: Die Straffreiheit bei Selbstanzeigen soll in ihrer heutigen Form abgeschafft werden. Begründung: Die Regelung setze falsche Anreize, sich erst zu offenbaren, wenn man die Entdeckung ohnehin befürchtet.

Dazu kommen mehr Kontrolle und mehr Daten: ein gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll, ein Datenanalysezentrum mit gemeinsamer Plattform von Bund und Ländern, KI-gestützte Mustererkennung und ausdrücklich Blockchain-Analysen für Kryptowerte.

Der wichtigste Punkt: Nichts davon ist geltendes Recht

Ein Aktionsplan ist ein politisches Vorhaben, kein Gesetz. Für die Selbstanzeige gibt es bislang keinen Gesetzentwurf, keinen Beschluss und keinen Termin. Wie eine Neuregelung aussehen soll, wurde nicht vorgestellt. Erste Gesetzespakete aus dem Aktionsplan sind zwar angekündigt, den Auftakt soll ein Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz machen; die Neuregelung der Selbstanzeige ist darin aber nicht enthalten.

Bis zu einer Änderung gilt § 371 AO unverändert weiter. Wer heute betroffen ist, verliert also nichts über Nacht. Und wer jetzt hektisch eine unvollständige Erklärung einreicht, richtet mehr Schaden an als der Aktionsplan.

Fest steht nur die Richtung. Und die Tür, die heute offen steht, wird nicht weiter aufgehen.

Was der Plan bei Ihnen NICHT ändert

Das geht in der Berichterstattung unter, ist aber für viele der eigentlich relevante Teil:

Die Berichtigungspflicht nach § 153 AO bleibt. Wer etwa als Erbin oder Erbe nachträglich erkennt, dass Erklärungen unrichtig waren, muss dies unverzüglich anzeigen und richtigstellen. Das ist eine steuerliche Pflicht, keine Selbstanzeige. Ob im Einzelfall die schlichte Berichtigung genügt oder bereits der strafrechtliche Weg nötig ist, entscheidet sich vorher, nicht danach.

Die mildere Schiene des § 378 AO bleibt. War die Verkürzung nur leichtfertig, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße entfällt, wenn vor Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung berichtigt und die verkürzte Steuer fristgerecht gezahlt wird, und zwar ohne den vollen Sperrgrundkatalog des § 371 Abs. 2 AO.

Die Sonderregel für Voranmeldungen bleibt. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen wirkt die Korrektur im Umfang der Berichtigung strafbefreiend, und die dadurch ausgelöste Kenntnis der Behörde sperrt nicht. Für Jahreserklärungen gilt das nicht.

Der Aktionsplan adressiert die Selbstanzeige nach § 371 AO. Diese drei Wege stehen daneben und werden regelmäßig übersehen.

Wen die Entwicklung besonders betrifft

Konten und Depots im Ausland. Über den automatischen Informationsaustausch melden Banken in inzwischen mehr als 100 Staaten Konten von in Deutschland Ansässigen an das Bundeszentralamt für Steuern.

Einkünfte aus der Türkei. Hier hält sich ein teurer Irrtum: „Das Geld kommt aus der Türkei, das geht das Finanzamt hier nichts an.“ Falsch. Wer in Deutschland ansässig ist, ist mit dem weltweiten Einkommen steuerpflichtig. Bei der Rente überrascht die Rechtslage viele. Nach dem DBA und dem BMF-Schreiben vom 11.12.2014 gilt, ausdrücklich auch für Renten der türkischen Sozialversicherung (SGK): Die Türkei darf erst oberhalb von 10.000 Euro besteuern; der darüber liegende Teil wird in Deutschland freigestellt und wirkt nur über den Progressionsvorbehalt, der Teil bis 10.000 Euro ist hier nach den allgemeinen Rentenregeln zu versteuern. Eine in der Türkei gezahlte Steuer wird nicht angerechnet. Unerklärte Renten bleiben damit trotzdem nacherklärungsbedürftig.

Krypto. Blockchain-Analysen stehen ausdrücklich im Plan. Die Vorstellung, Krypto sei per se anonym, trägt nicht mehr.

Creator und digitale Einkünfte. Kooperationen, Provisionen, Plattformerlöse und PR-Produkte, die Betriebseinnahme sind, obwohl nie Geld floss. Was klein wirkte, summiert sich.

Was jetzt sinnvoll ist und was nicht

Nicht sinnvoll: aus Sorge vor einer Gesetzesänderung schnell eine unvollständige Erklärung einreichen. Eine halbe Selbstanzeige offenbart die Tat, ohne Straffreiheit zu bringen.

Sinnvoll: die eigene Lage sortieren, solange die Optionen offen sind. Denn die Selbstanzeige endet nicht erst mit einem neuen Gesetz. Sie endet, sobald ein Sperrgrund eintritt: eine Prüfungsanordnung, ein erschienener Prüfer, ein bekannt gegebenes Verfahren, eine entdeckte Tat. Das kann morgen sein, unabhängig von Berlin.

Häufige Fragen zum Aktionsplan

Nein. Der Aktionsplan vom 16. Juli 2026 ist ein politisches Vorhaben und ändert die Rechtslage nicht. § 371 AO gilt unverändert weiter, bis der Gesetzgeber tätig wird.

Das ist offen. Für die Selbstanzeige liegt kein Gesetzentwurf vor, und Einzelheiten wurden nicht vorgestellt. Ein Termin lässt sich daraus nicht ableiten.

Wie eine Übergangsregelung aussehen würde, ist mangels Entwurf nicht absehbar. Seriös lässt sich dazu heute nichts sagen; wir beobachten die Entwicklung.

Schnell und unvollständig ist der teuerste Weg. Sinnvoll ist, die Lage jetzt prüfen zu lassen; Sperrgründe entstehen unabhängig von der Gesetzgebung.

Neben der Selbstanzeige nennt der Plan unter anderem höhere Unternehmensbußgelder, ein öffentliches Register sanktionierter Unternehmen und längere Aufbewahrungsfristen. Auch das sind bislang Vorhaben, kein geltendes Recht.

Wie eine Selbstanzeige abläuft, was sie kostet und welche Sperrgründe entscheiden, haben wir auf unserer Seite zur Selbstanzeige ausführlich zusammengestellt. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Fall dazugehört: Sprechen Sie uns an, vertraulich, ohne Vorfestlegung und auf Wunsch auch auf Türkisch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

Wie eine Selbstanzeige abläuft, was sie kostet und welche Sperrgründe entscheiden, haben wir auf unserer Seite zur Selbstanzeige ausführlich zusammengestellt. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Fall dazugehört: Sprechen Sie uns an, vertraulich, ohne Vorfestlegung und auf Wunsch auch auf Türkisch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

Fachlich geprüft von StB Osman Tekin · Rechtsstand: Juli 2026

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