Krypto-Steuer ab 2027: Warum der 31. Dezember 2026 über Ihre Steuerlast entscheidet
Das Wichtigste in Kürze
- Für das Jahr 2026 gilt unverändert § 23 EStG. Wer Bitcoin, Ether und andere Kryptowerte im Privatvermögen länger als zwölf Monate hält, veräußert nach geltendem Recht steuerfrei.
- Das Bundeskabinett hat keine Krypto-Steuerreform beschlossen. Im Umlauf ist ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums von Mitte August 2026, über den die Presse seit dem 8. September 2026 berichtet.
- Der Entwurf will Gewinne aus sogenannten Tauschkryptowerten den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnen: 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, unabhängig von der Haltedauer.
- Erfasst werden sollen ausschließlich Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zufließen. Bestehende Bestände blieben im bisherigen Regime.
- Der automatische Steuerabzug durch Kryptodienstleister ist erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
- Unabhängig von der Reform melden Kryptodienstleister seit dem 1. Januar 2026 nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz an das Bundeszentralamt für Steuern. Die erste Meldung ist bis zum 31. Juli 2027 abzugeben.
Kurzantwort: Eine Krypto-Steuer ab 2027 ist bislang nicht beschlossen. Nach dem derzeit bekannten Entwurfsstand würde die Neuregelung nur Käufe ab dem 1. Januar 2027 erfassen. Für Anleger ist damit nicht der Verkauf der kritische Vorgang, sondern das Anschaffungsdatum und dessen Nachweis.
Was tatsächlich beschlossen ist und was nicht
In den sozialen Netzwerken kursiert derzeit die Aussage, das Bundeskabinett habe eine Krypto-Steuerreform beschlossen. Das trifft in dieser Form nicht zu. Sinnvoll ist die Trennung von drei Ebenen.
Geltendes Recht. Kryptowerte im Privatvermögen sind andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 14. Februar 2023 bestätigt (Az. IX R 3/22, BStBl. II 2023 S. 571) und ein strukturelles Vollzugsdefizit ausdrücklich verneint. Die Finanzverwaltung folgt dem im BMF-Schreiben vom 6. März 2025. Daran hat sich bis heute nichts geändert.
Haushaltspolitische Absicht. Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 beschlossen. Darin ist die Absicht angelegt, im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Ein Haushaltsentwurf ändert das Einkommensteuergesetz jedoch nicht.
Referentenentwurf. Seit Mitte August 2026 liegt im Bundesfinanzministerium ein Referentenentwurf vor, der sich nach übereinstimmenden Berichten in der Frühkoordinierung innerhalb der Bundesregierung befindet. Ein Referentenentwurf ist die Arbeitsfassung eines Fachreferats. Er ist weder Regierungsentwurf noch Gesetz. Der Volltext ist bis heute nicht amtlich veröffentlicht.
Bemerkenswert ist der Gegenbeweis aus dem laufenden Verfahren: Der am 2. September 2026 vom Kabinett beschlossene Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 betrifft Tarif, Grund- und Kinderfreibeträge, Kindergeld sowie die Gegenfinanzierung. Kryptowerte sind darin nicht geregelt. Hinzu kommt, dass der Bundestag im Mai 2026 einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der Haltefrist abgelehnt hat und aus der Unionsfraktion weiterhin Vorbehalte formuliert werden. Ohne den Koalitionspartner gibt es keine Mehrheit.
Was der Referentenentwurf inhaltlich vorsieht
Die folgende Übersicht gibt den Stand wieder, wie er sich aus der Berichterstattung über den Entwurf ergibt. Sie ist keine Auswertung eines amtlich veröffentlichten Gesetzestextes.
- Einkunftsart: Veräußerungsgewinne aus Tauschkryptowerten als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG).
- Steuersatz: 25 Prozent Abgeltungsteuer, mit Solidaritätszuschlag rund 26,375 Prozent, zuzüglich Kirchensteuer.
- Haltedauer: ohne Bedeutung, im Entwurf als fristenunabhängige Besteuerung bezeichnet.
- Staking und Lending: Erträge sollen als Kapitalerträge behandelt werden.
- Anwendungsbereich: nur Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zufließen.
- Inkrafttreten: 1. Januar 2027.
- Steuerabzug an der Quelle: erst ab 1. Januar 2028 durch Kryptodienstleister.
- Stablecoins: bestimmte Stablecoins sollen nicht als Tauschkryptowerte gelten.
- Erwartetes Aufkommen: 2027 keines, 2028 rund 160 Mio. Euro, 2031 rund 350 Mio. Euro.
Die Aufkommenserwartung ist aufschlussreich. Dass für 2027 keine Mehreinnahmen ausgewiesen werden, ist die logische Folge des Stichtags: Ein 2027 gekaufter Kryptowert kann frühestens 2027 veräußert werden, und der überwiegende Bestand deutscher Anleger bliebe unberührt.
Der Stichtag 31. Dezember 2026 teilt jedes Portfolio
Der praktisch wichtigste Punkt des Entwurfs ist kein Steuersatz, sondern ein Datum. Käme die Regelung so, entstünden in einem einzigen Portfolio zwei getrennte Steuerwelten.
Altbestand, angeschafft bis 31. Dezember 2026. Es bliebe bei § 23 EStG. Nach Ablauf der Jahresfrist ist die Veräußerung nicht steuerbar, der Höhe nach unbegrenzt. Innerhalb der Jahresfrist gilt die Freigrenze von 1.000 Euro.
Neubestand, angeschafft ab 1. Januar 2027. Der Gewinn wäre unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Zuwarten brächte steuerlich keinen Vorteil mehr.
Für laufende Sparpläne bedeutet das eine Zäsur mitten in der Ansparphase. Jede Sparplanrate ist eine eigene Anschaffung mit eigenem Datum. Raten bis Dezember 2026 wären Altbestand, Raten ab Januar 2027 Neubestand. Wer über Jahre auf mehreren Handelsplätzen gekauft, getauscht und zwischen eigenen Wallets verschoben hat, müsste beide Bestände dauerhaft getrennt führen.
Erschwerend kommt die Verbrauchsfolge hinzu. Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (Rn. 61 f.) hat die Einzelbetrachtung Vorrang; ist sie nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten als veräußert, für die Wertermittlung ist grundsätzlich die Durchschnittsmethode anzuwenden, wobei aus Vereinfachungsgründen FiFo zugelassen ist. Die Methode ist walletbezogen zu wählen und bis zur vollständigen Veräußerung beizubehalten. Ob ein Verkauf steuerfrei ist oder der Abgeltungsteuer unterliegt, hinge damit an einer Zuordnungsentscheidung, die dokumentiert sein muss.
Rechenbeispiel: Was ein vorschneller Verkauf kostet
Ein lediger Anleger mit einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent erwirbt am 15. März 2026 Bitcoin für 40.000 Euro. Am 20. November 2026 ist der Bestand 70.000 Euro wert, der Gewinn beträgt 30.000 Euro.
Variante 1, Verkauf am 20. November 2026. Haltedauer acht Monate, damit privates Veräußerungsgeschäft. Die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer beträgt 30.000 Euro × 42 Prozent = 12.600 Euro, zuzüglich Solidaritätszuschlag, soweit dessen Freigrenze überschritten ist, und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Variante 2, Verkauf am 20. April 2027. Haltedauer mehr als zwölf Monate. Nach geltendem Recht nicht steuerbar: 0 Euro. Da die Anschaffung vor dem 1. Januar 2027 liegt, bliebe es auch nach dem Entwurfsstand dabei.
Variante 3, Anschaffung erst am 15. März 2027, gleicher Gewinn. Nach dem Entwurf Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei 26,375 Prozent ergäben sich 7.912,50 Euro.
Der Vergleich zeigt zweierlei. Der Unterschied zwischen Variante 1 und Variante 2 beträgt 12.600 Euro, ausgelöst allein durch den Verkaufszeitpunkt. Und Variante 3 liegt unter Variante 1: Für Anleger mit hohem Grenzsteuersatz und kurzer Haltedauer wäre die geplante Abgeltungsteuer sogar die günstigere Belastung. Die Reform trifft nicht jeden gleich, sondern verschiebt die Belastung von den kurzfristig Handelnden zu den langfristig Haltenden.
Das Beispiel ist vereinfacht. Weitere private Veräußerungsgeschäfte, verrechenbare Verluste, Transaktionskosten und Werbungskosten bleiben unberücksichtigt.
Was heute schon gilt und in der Praxis regelmäßig übersehen wird
Der Tausch ist eine Veräußerung. Wer Bitcoin gegen Ether tauscht, veräußert die hingegebenen Einheiten und schafft die erhaltenen neu an. Die Jahresfrist beginnt neu. Ein steuerpflichtiger Vorgang kann also entstehen, ohne dass jemals ein Euro auf dem Bankkonto ankommt. Gleiches gilt für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit Kryptowerten. Reine Überträge zwischen eigenen Wallets sind dagegen keine Veräußerung.
Die 1.000 Euro sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Sie bezieht sich auf den Gesamtgewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres, nicht auf einzelne Coins oder Plattformen. Ab 1.000 Euro ist der Gewinn in voller Höhe steuerpflichtig.
Verluste sind eingesperrt. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnet werden, im selben Jahr oder über den Rück- und Vortrag nach § 10d EStG. Eine Verrechnung mit Arbeitslohn oder Kapitalerträgen scheidet aus.
Lending und Staking sind gesondert zu beurteilen. Entgelte aus der Nutzungsüberlassung sind nach der Verwaltungsauffassung als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, mit einer eigenen Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr. Die dafür erhaltenen Einheiten gelten mit dem Kurswert im Zuflusszeitpunkt als angeschafft. Die gesetzliche Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre wendet die Verwaltung bei Currency- und Payment-Token ausdrücklich nicht an. Bei anders ausgestalteten Token ist das im Einzelfall zu prüfen.
Der eigentliche Hebel liegt in der Dokumentation
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC 8) und des OECD-Rahmenwerks CARF. Erster Meldezeitraum ist das Kalenderjahr 2026. Die Anbieter melden bis zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern, der erste zwischenstaatliche Austausch ist bis zum 30. September 2027 vorgesehen. Gemeldet werden Identitäts- und Ansässigkeitsdaten sowie je Kryptowert aggregierte Beträge, Stückzahlen und Transaktionszahlen zu Tauschgeschäften und bestimmten Übertragungen.
Diese Meldung begründet keine neue Steuer. Sie enthält vor allem eines nicht: die Anschaffungskosten und die Haltedauer. Beim Finanzamt landen damit Bruttowerte, die erklärungsbedürftig sind, während der entlastende Teil des Sachverhalts beim Steuerpflichtigen liegt.
Genau hier setzt das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 an. Bei ausländischen zentralen Handelsplätzen und im Regelfall auch bei dezentralen Börsen greift die erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO (Rn. 89). Transaktionsübersichten sind regelmäßig und vollständig abzurufen; Datenverluste durch Insolvenz oder Hackerangriff gehen zulasten des Steuerpflichtigen. Steuerreports sind nur dann Veranlagungsgrundlage, wenn sie vollständig und schlüssig sind und die Reporteinstellungen einschließlich Kursquelle und Verbrauchsfolgeverfahren offengelegt werden (Rn. 90). Angefordert werden können unter anderem CSV-Dateien, Wallet-Bestände zum Jahresende, Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes.
Für die geplante Neuregelung verschärft sich dieser Punkt noch. Nach der Berichterstattung soll der Entwurf für den Fall, dass einem Dienstleister nach einem Plattformwechsel die Anschaffungsdaten fehlen, einen Steuerabzug auf Grundlage einer pauschalen Bemessungsgrundlage von 50 Prozent des Veräußerungserlöses vorsehen. Das entspräche der Systematik der Ersatzbemessungsgrundlage bei Wertpapieren, dort mit 30 Prozent. Amtlich bestätigt ist diese Ausgestaltung bislang nicht. Die Richtung ist gleichwohl eindeutig: Wer seine Anschaffungsdaten nicht belegen kann, zahlt auf eine geschätzte Grundlage.
Was Sie jetzt prüfen sollten
- Anschaffungsdaten sichern. Erstellen Sie für jede Wallet und jeden Handelsplatz eine lückenlose Historie mit Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten und Stückzahl. Käme der Stichtag 31. Dezember 2026, entscheidet dieser Nachweis dauerhaft über die Zuordnung zum Alt- oder Neubestand.
- Vollständigkeit über alle Jahre herstellen. Ziehen Sie Transaktionsübersichten auch aus früheren Jahren und von nicht mehr genutzten Börsen. Ein später fehlender Plattformzugang lässt sich in der Regel nicht mehr heilen.
- Steuerreports plausibilisieren. Prüfen Sie Kursquellen, Verbrauchsfolgeverfahren und die walletbezogene Zuordnung. Ein automatisch erzeugter Report gehört nicht ungeprüft in die Steuererklärung.
- Frühere Veranlagungen abgleichen. Ergibt der Abgleich eine Unrichtigkeit, aus der eine Steuerverkürzung folgen kann, verpflichtet § 153 AO zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung. Mit den ersten KStTG-Meldungen im Jahr 2027 steigt die Entdeckungswahrscheinlichkeit deutlich.
- Keine Entscheidung aus der Schlagzeile ableiten. Ein Verkauf innerhalb der Jahresfrist löst heute sicher Steuer aus. Die Reform ist dagegen weder beschlossen noch in ihrem Stichtag gesichert.
Häufige Fragen
Nein. § 23 EStG gilt unverändert. Für alle Veräußerungen im Jahr 2026 bleibt es bei der Steuerfreiheit nach zwölf Monaten Haltedauer.
Nach dem bekannten Entwurfsstand ergäbe ein vorgezogener Verkauf steuerlich keinen Vorteil, da die Neuregelung an das Anschaffungsdatum anknüpfen soll und Altbestände unberührt ließe. Ein Verkauf innerhalb der Jahresfrist würde dagegen sofort Einkommensteuer zum persönlichen Satz auslösen.
Nein. Der Stichtag steht in einem Referentenentwurf, nicht in einem Gesetz. Er kann im weiteren Verfahren verändert werden oder entfallen.
Derzeit nichts. Nach dem Entwurf sollen entsprechende Erträge künftig als Kapitalerträge behandelt werden. Bis dahin bleibt es bei der Einordnung nach der geltenden Verwaltungsauffassung.
Für Transaktionen ab dem 1. Januar 2026 melden Kryptodienstleister Stamm- und aggregierte Transaktionsdaten. Die erste Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt bis zum 31. Juli 2027.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 23 EStG, private Veräußerungsgeschäfte
- § 20 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 22 EStG, sonstige Einkünfte
- § 90 AO, Mitwirkungspflichten
- § 153 AO, Anzeige- und Berichtigungspflicht
- Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG)
- BMF-Schreiben vom 6. März 2025, IV C 1 - S 2256/00042/064/043, BStBl. I 2025 S. 658
- BFH, Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22, BStBl. II 2023 S. 571.
- Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Kabinettbeschluss vom 2. September 2026
- Handelsblatt vom 9. September 2026 zum Gesetzentwurf
- heise online vom 9. September 2026 zum Referentenentwurf
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Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Verfahrensstand vom 10. September 2026 wieder. Angaben zum Referentenentwurf beruhen auf der Berichterstattung; ein amtlich veröffentlichter Gesetzestext liegt nicht vor. Der Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall und stellt keine Anlageberatung dar.