Steuern für Influencer

Steuerfahndung nimmt Influencer ins Visier, was Creator jetzt wissen müssen

OT
Osman Tekin
|Veröffentlicht am 17. Juli 2026|1 Min. Lesezeit

Sechstausend Datensätze, dreihundert Millionen Euro, ein eigenes „Influencer-Team“ der Steuerfahndung: Die Zahlen aus Nordrhein-Westfalen haben die Creator-Szene aufgeschreckt, und sie sind kein Einzelfall mehr. Zeit für eine nüchterne Einordnung: was tatsächlich passiert, was es rechtlich bedeutet und was jetzt sinnvoll ist. Ohne Panik, aber auch ohne Beruhigungsfloskeln.

Was gerade passiert

Die Steuerfahndung NRW wertet nach eigener Pressemitteilung ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen aus: 6.000 Datensätze, ausschließlich zu Influencern aus NRW, mit einem strafrechtlich relevanten Volumen von rund 300 Millionen Euro; über 200 Strafverfahren laufen dort bereits. Im Februar 2026 folgte laut Fachberichterstattung eine Prüfungswelle gegen rund 7.000 Personen. Hamburg führt seit 2024 eine eigene Branchenprüfung mit rund 140 Betriebsprüfungen, Bayern hat internationale Gruppenauskunftsersuchen an Plattformen gestellt, weitere Länder ziehen nach. Die Behörden betonen dabei selbst: Im Fokus stehen professionelle Profile mit systematisch nicht erklärten Einnahmen, nicht das Gelegenheits-Posting.

Was das rechtlich bedeutet

Erstens: Solche Datenerhebungen sind zulässig. Sammelauskunftsersuchen an Plattformen erlauben es den Behörden, Daten noch unbekannter Steuerpflichtiger anzufordern, wenn ein hinreichender Anlass besteht, ein strafrechtlicher Anfangsverdacht ist dafür nicht nötig. Zweitens, und das wird oft übersehen: Ein Datenpaket allein sperrt die strafbefreiende Selbstanzeige noch nicht. Gesperrt ist sie erst, wenn die Behörde konkrete, auf eine Person individualisierte Erkenntnisse gewonnen hat, die eine Steuerhinterziehung wahrscheinlich machen, und die Person das wusste oder damit rechnen musste. Zwischen „Daten liegen vor“ und „Tat ist entdeckt“ liegt also ein Fenster; wie lange es offen steht, sieht von außen allerdings niemand. Drittens: Seit dem 16.07.2026 fragt der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Social-Media-Umsätzen ausdrücklich Accountnamen und Plattformen ab, die namentliche Verknüpfung von Person und Kanal beginnt damit künftig am ersten Tag.

Drei Missverständnisse, die gerade teuer werden

  • „Das war doch geschenkt“, Produkte, Hotels und Reisen gegen Story sind steuerlich Vergütung zum Marktwert, keine Geschenke; genau diese Werte fehlen in vielen Erklärungen.
  • „Ich bin doch Kleinunternehmer“, die Regelung betrifft nur die Umsatzsteuer, nicht die Einkommensteuer; und zum maßgeblichen Umsatz zählen auch Tauschgeschäfte.
  • „Die Plattform sitzt im Ausland, das ist nicht mein Problem“, für in Deutschland Ansässige zählt das Welteinkommen; Auslandserlöse gehören in die deutsche Erklärung, die Rechnungen laufen über Reverse Charge.

Was jetzt sinnvoll ist

Zwei Situationen, zwei Wege: Wer seine Einnahmen vollständig erklärt hat, braucht keinen Anwaltsthriller, sondern höchstens ein besseres System, Erfassung, Barter-Log, sauberes Umsatzsteuer-Setup; genau das leistet unsere laufende Creator-Betreuung. Wer Lücken hat, sollte sie jetzt vollständig aufarbeiten: alle Jahre, alle Steuerarten, alle Sachvorteile, als geordnete Nacherklärung statt panischer Teilmeldung. Wie dieser Weg funktioniert, welche Fristen gelten und was er kostet, erklären wir auf unserer Seite für Creator mit offenen Altjahren und, für die rechtlichen Grundlagen, auf der Selbstanzeige-Seite. Das Erstgespräch ist vertraulich; Details müssen Sie zunächst nicht nennen.

Kurz gefragt

Sofortige Hektik ist selten klug, zügige Klarheit schon: Wer alle Einnahmen erklärt hat, muss nichts tun außer sauber weiterarbeiten. Wer Lücken hat, sollte sie jetzt vollständig aufarbeiten lassen, solange keine Prüfung angekündigt und keine individualisierte Entdeckung erfolgt ist, denn ab dann ist der strafbefreiende Weg ganz oder teilweise versperrt. Halbe Schnellschüsse per formloser Mail sind in jedem Szenario die schlechteste Option.

Die Behörden betonen selbst, dass ihr Fokus auf professionellen Profilen mit hohen, systematisch nicht erklärten Einnahmen liegt, nicht auf Gelegenheits-Postings. Steuerlich gilt die Erklärungspflicht trotzdem ab der nachhaltigen, auf Einnahmen gerichteten Tätigkeit, unabhängig von Followerzahlen; auch Sachvorteile zählen mit. Wer wachsen will, fährt am besten mit einer sauberen Erfassung von Anfang an, das ist günstiger als jede spätere Korrektur.

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung fragt bei Social-Media-Umsätzen künftig ausdrücklich Accountnamen und Plattformen ab. Damit entsteht von Beginn an eine namentliche Verknüpfung zwischen Person und Kanal, die Zeiten, in denen ein Account steuerlich „unsichtbar“ starten konnte, sind vorbei. Für ehrliche Creator ist das unkritisch und sogar hilfreich, weil die Zuordnung von Anfang an eindeutig ist; für offene Altjahre erhöht es den Wert einer zügigen, vollständigen Aufarbeitung.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung auf Basis der am 17.07.2026 öffentlich verfügbaren Behördenmitteilungen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachlich geprüft von. Quellen: Pressemitteilung der Finanzverwaltung NRW sowie Fachberichterstattung (Fundstellen in der internen Dokumentation).

Zurück zum Blog