Umsatzsteuerbefreiung Heilberufe: Auch GmbH-Leistungen im Krankenhaus können steuerfrei sein
Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe trotz GmbH möglich?
Ärztliche Heilbehandlungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, Krankenhausbehandlungen ebenfalls, wenn der Träger bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Was aber gilt, wenn ein Arzt über seine GmbH abrechnet und dafür fremde Klinikräume nutzt? Mit Urteil vom 19.12.2024 (Az. V R 10/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) mehr Klarheit in die Frage gebracht, unter welchen Voraussetzungen eine GmbH Heilbehandlungen im Krankenhaus steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erbringen kann. Im Fokus stehen die Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung nach Buchst. b und die Frage, wer die Leistung erbringt.
Umsatzsteuer bei Heilbehandlungen durch eine GmbH: Was ist das Problem?
In der Praxis treten Ärzte und andere Heilberufe häufig als GmbH auf, etwa zur Haftungsbegrenzung, zur Trennung von Praxis- und Klinikbetrieb oder um die ärztliche Tätigkeit flexibler zu organisieren. Dabei kommt es regelmäßig zu folgender Konstellation:
- Ein Arzt erbringt medizinisch indizierte Leistungen im Krankenhaus.
- Nicht das Krankenhaus, sondern die ärztlich geführte GmbH stellt dem Patienten die Rechnung.
- Gleichzeitig nutzt die GmbH die Infrastruktur der Klinik, also Räume, Personal, Anästhesie, Bereitschaftsdienst oder Nachsorge.
Die Frage lautet: Fallen solche Leistungen unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG? Und wenn ja, unter Buchstabe a (ärztliche Heilbehandlung) oder Buchstabe b (Krankenhausbehandlung)?
BFH-Urteil: Auch bei GmbH-Leistungen von Heilberufen kann die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG greifen
Im entschiedenen Fall bot eine GmbH ästhetisch-plastische Chirurgie an, ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer war Arzt. Operiert wurde in Krankenhäusern, deren Räume und Personal die GmbH vertraglich nutzte. Die Rechnungen an die Patienten stellte die GmbH. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung vollständig, weil die GmbH und nicht ein Arzt die Leistungen geschuldet habe.
1. Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG
Der BFH bestätigt: Auch eine GmbH kann ärztliche Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei erbringen, wenn ein Arzt sie durchführt, im Streitfall der ärztliche Geschäftsführer der GmbH. Die Vorschrift gilt für den Arzt, gleich in welcher Rechtsform er tätig ist.
Entscheidend ist:
- Die Tätigkeit muss eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin sein.
- Sie muss von einem Arzt durchgeführt werden.
- Der Ort der Leistung, etwa ein Krankenhaus, ist unerheblich. Der BFH stützt sich dabei auf das Urteil Peters des Europäischen Gerichtshofs vom 18.09.2019 (C-700/17).
- Die GmbH muss kein Krankenhaus im umsatzsteuerlichen Sinne sein und die Voraussetzungen des Buchstaben b nicht erfüllen.
2. Keine Verdrängung durch § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG
§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG regelt die Steuerfreiheit von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen durch bestimmte Einrichtungen. Nach Auffassung des BFH ist diese Norm aber keine abschließende Sonderregel für Leistungen im Krankenhaus. Beide Befreiungen stehen nebeneinander: Bei unionsrechtskonformer Auslegung verdrängt Buchstabe b den Buchstaben a nicht. Seine frühere, engere Rechtsprechung hat der BFH insoweit aufgegeben.
Das bedeutet: Auch wenn eine Leistung im Krankenhaus erbracht wird und auf den ersten Blick wie eine Krankenhausbehandlung aussieht, kann sie nach Buchstabe a steuerfrei sein, wenn es sich im Kern um eine ärztliche Heilbehandlung handelt. Der BFH nennt ausdrücklich auch Ärzte, die als Subunternehmer eines Krankenhausbetreibers oder als Belegärzte selbständig im Krankenhaus behandeln.
3. Warum der Fall damit noch nicht entschieden ist
Gewonnen hat die GmbH damit noch nicht. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte die medizinisch indizierten Eingriffe nach Buchstabe a als steuerfrei beurteilt (Urteil vom 17.05.2022, 4 K 119/18), den mit abgerechneten stationären Aufenthalt aber nicht geprüft. Auf die Revision des Finanzamts hat der BFH das Urteil deshalb aufgehoben und zurückverwiesen. Nun ist zu klären, ob Behandlung und Unterbringung eine einheitliche Leistung bilden.
Umsatzsteuerbefreiung in der Praxis: Was ist Heilbehandlung, was Krankenhausleistung?
Einheitliche Leistung oder getrennte Leistungen?
Der BFH stellt klar: Zuerst ist zu prüfen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere getrennte Leistungen vorliegen. Maßgeblich ist die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers, hier also des Patienten. Ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang darf nicht künstlich aufgespalten werden. Typische Prüffragen sind:
- Wird die ärztliche Leistung untrennbar mit Kliniknutzung, Anästhesie, Pflege und Unterbringung kombiniert?
- Oder bleibt die ärztliche Heilbehandlung eigenständig, und die Klinikleistungen erfüllen nur eine Hilfsfunktion?
Was die Einordnung für die Umsatzsteuer bedeutet
Eine einheitliche Leistung wird einheitlich besteuert, eine Aufteilung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil scheidet grundsätzlich aus. Besteht sie aus Haupt- und Nebenleistungen, bestimmt die Hauptleistung das umsatzsteuerliche Schicksal. Das heißt:
- Heilbehandlung als Hauptleistung: Die Klinikleistungen sind bloße Nebenleistungen. Die gesamte Leistung ist nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei.
- Krankenhausbetrieb als Hauptleistung: Die Leistung ist nur steuerfrei, wenn der Leistende die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG erfüllt.
- Heilbehandlung und Unterbringung gleichwertig: Dann ist die Leistung nur steuerfrei, wenn beide Elemente unter eine Befreiung fallen. Erfüllt die GmbH die Voraussetzungen des Buchstaben b nicht, wäre die Leistung nach den Hinweisen des BFH insgesamt steuerpflichtig.
- Getrennte Leistungen: Die ärztliche Heilbehandlung ist nach Buchstabe a steuerfrei. Für Unterbringung und Pflege kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen des Buchstaben b vorliegen.
Auswirkungen der Umsatzsteuerbefreiung auf Heilberufe in Klinikstrukturen
1. GmbHs mit ärztlichem Geschäftsführer können steuerfrei behandeln
Die Umsatzsteuerfreiheit gilt auch dann, wenn nicht der Arzt persönlich, sondern eine GmbH die Leistung erbringt, solange ein Arzt die Heilbehandlung durchführt. Welche Rechtsform zu Ihrer Praxis passt, klären wir im Rahmen unserer Steuerberatung für Ärzte.
2. Nutzung fremder Krankenhausinfrastruktur ist unschädlich
Greift die GmbH für die Behandlung auf die Infrastruktur eines Krankenhauses zurück, etwa OP-Saal, Pflegekräfte oder Bereitschaftsdienst, steht das der Steuerfreiheit nicht entgegen. Wichtig ist, dass die GmbH die Heilbehandlung selbst gegenüber dem Patienten erbringt und die Klinikleistungen nur als Vorleistung für ihre eigene Behandlung bezieht. Verträge mit der Klinik und Rechnungen an die Patienten sollten das klar abbilden.
3. Die Abgrenzung zum Krankenhausbetrieb bleibt entscheidend
Rechnet die GmbH die umfassende Behandlung einschließlich des stationären Aufenthalts ab, kommt es für die Krankenhausleistungen auf die strengeren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG an. Diese knüpfen an den Leistenden an: Befreit sind nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die im Gesetz genannten weiteren Einrichtungen, etwa nach § 108 SGB V zugelassene oder sozial vergleichbare Krankenhäuser und Zentren, die nach § 95 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, wie ein medizinisches Versorgungszentrum. Eine Arzt-GmbH, die nur fremde Kliniken nutzt, erfüllt diese Voraussetzungen in der Regel nicht.
FAQ zur Umsatzsteuerbefreiung von Heilberufen bei GmbH-Leistungen im Krankenhaus
Ja. Führt ein Arzt die Heilbehandlung durch, ist sie nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, auch wenn eine GmbH die Leistung gegenüber dem Patienten erbringt und abrechnet. Die Rechtsform spielt nach dem BFH keine Rolle.
Ja. Der Ort der Leistungserbringung ist für Buchstabe a unerheblich. Auch Heilbehandlungen in fremden Kliniken sind steuerfrei, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn sie über die ärztliche Behandlung hinaus Leistungen eines Krankenhausbetriebs umfasst, vor allem Unterbringung, Verpflegung und Pflege. Dafür gilt § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG mit höheren Anforderungen an den Leistungserbringer. Erfüllt er sie nicht, sind diese Leistungen steuerpflichtig, unter Umständen sogar die gesamte Leistung.
Ja, aber die Rechnung allein entscheidet nicht. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Patienten eine einheitliche Leistung oder mehrere getrennte Leistungen vorliegen. Bei einer einheitlichen Leistung bestimmt die Hauptleistung das Ergebnis. Sind Behandlung und Unterbringung gleichwertig und ist Buchstabe b nicht erfüllt, ist die gesamte Leistung steuerpflichtig.
Nur, soweit sie medizinisch indiziert sind, also eine Krankheit, eine Verletzung oder ein angeborener körperlicher Mangel den Eingriff erforderlich macht (BFH, Urteile vom 04.12.2014, V R 16/12 und V R 33/12). Rein kosmetische Eingriffe sind nicht umsatzsteuerfrei. Nach dem BMF-Schreiben vom 21.05.2026, das für alle offenen Umsätze gilt, ist die Indikation für jeden Patienten durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn sie sich nicht schon aus der Leistung selbst ergibt. Eine entstellende Wirkung oder eine psychische Erkrankung muss ein dafür zuständiger Facharzt feststellen.
Fazit: Umsatzsteuerbefreiung von Heilberufen ist auch für GmbHs möglich
Das BFH-Urteil schafft mehr Klarheit für Ärzte, die über eine GmbH in Klinikstrukturen tätig sind. Die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist auch bei Nutzung fremder Krankenhausräume möglich, solange ein Arzt eine medizinisch indizierte Heilbehandlung durchführt. Wird der stationäre Aufenthalt mitberechnet, bleibt die Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung nach Buchstabe b entscheidend und sollte in den Klinikverträgen und in der Abrechnung sorgfältig berücksichtigt werden. Mehr zu unserer Beratung für Praxen, Kliniken und Heilberufe finden Sie unter Steuerberatung im Gesundheitswesen.
Sie möchten wissen, ob Ihre ärztlichen Leistungen in Klinikkooperation steuerfrei sind? Sprechen Sie uns an. Wir prüfen Ihre Struktur und geben Ihnen eine klare Einordnung.
Heilberufe im Fokus
GmbH im Gesundheitswesen? Wir prüfen Ihre Umsatzsteuerbefreiung
Kontaktieren Sie uns. Wir prüfen, ob Ihre Leistungen unter die Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe fallen, und zeigen Ihnen, wie Sie Ihre GmbH steuerlich sicher aufstellen.
Disclaimer: Die Inhalte dieses Beitrags wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen dem Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung im Oktober 2026. Sie dienen der allgemeinen Information und können eine auf den Einzelfall bezogene steuerliche Beratung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität.