Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung 2025: Neue Umsatzgrenzen, unterjähriger Wechsel und steuerliche Folgen

OT
Osman Tekin
|Veröffentlicht am 10. Juni 2025|9 Min. Lesezeit

Kleinunternehmerregelung ab 2025: Das ist jetzt steuerlich zu beachten

Zum 1. Januar 2025 ist die Kleinunternehmerregelung durch das Jahressteuergesetz 2024 umfassend reformiert worden. Die Umsatzgrenzen wurden neu gefasst, und erstmals gibt es einen Wechsel in die Regelbesteuerung mitten im Jahr. Außerdem lässt sich die Regelung jetzt auch grenzüberschreitend in anderen EU-Staaten anwenden.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die Kleinunternehmerregelung greift, welche Pflichten bestehen, wann der Wechsel zur Regelbesteuerung erfolgt und welche Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG zu beachten sind.

Stand Oktober 2026: Die gesetzlichen Regeln gelten unverändert, eine Klarstellung der Finanzverwaltung vom November 2025 zum Vorsteuerabzug finden Sie in Abschnitt 7.

1. Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung ab 2025?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist eine Vereinfachung im Umsatzsteuerrecht. Unternehmer mit geringen Umsätzen stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und führen keine Umsatzsteuer ab. Seit 2025 entfallen grundsätzlich auch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Jahreserklärung, solange das Finanzamt keine Erklärung anfordert. Im Gegenzug ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Wichtig ab 2025: Bis 2024 wurde die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern lediglich nicht erhoben. Seit 2025 sind ihre Umsätze steuerfrei. Daraus folgt der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG.

2. Neue Umsatzgrenzen bei der Kleinunternehmerregelung 2025

Maßgeblich sind seit 2025 nur noch der tatsächliche Umsatz des Vorjahres und der tatsächliche Verlauf im laufenden Jahr. Eine Prognose wie früher ist nicht mehr erforderlich.

  • Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 EUR nicht überschritten haben.
  • Im laufenden Jahr darf der Gesamtumsatz 100.000 EUR nicht überschreiten.
  • Schon der Umsatz, mit dem die Grenze von 100.000 EUR überschritten wird, unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung.

Lag der Umsatz im Vorjahr über 25.000 EUR, gilt die Regelbesteuerung für das ganze laufende Jahr.

Für Gründer: Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt im Jahr der Gründung bereits die Grenze von 25.000 EUR, bezogen auf den tatsächlichen Umsatz dieses ersten Jahres. Wird sie überschritten, greift ab diesem Umsatz die Regelbesteuerung. Mehr dazu auf unserer Seite zur Steuerberatung für Start-ups und Gründer.

3. Unterjähriger Wechsel: Wann beginnt die Regelbesteuerung?

Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung ab dem betreffenden Umsatz. Entscheidend ist der Zahlungseingang. Dieser Umsatz unterliegt bereits der Regelbesteuerung, mit Umsatzsteuerausweis, Vorsteuerabzug und Voranmeldungen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt das auch für Zahlungen aus früher erbrachten Leistungen, die erst nach dem Überschreiten eingehen. Offene Forderungen sollten Sie deshalb im Blick behalten, sobald Sie sich der Grenze nähern.

Praxisbeispiel zur Kleinunternehmerregelung 2025

Ein Unternehmer war zu Jahresbeginn Kleinunternehmer. Im September 2025 geht die Zahlung für eine Lieferung ein, mit der sein Umsatz die Grenze von 100.000 EUR übersteigt. Dieser Umsatz und alle folgenden unterliegen in voller Höhe der Regelbesteuerung. Die bis dahin bezahlten Umsätze bleiben steuerfrei. Im gesamten Kalenderjahr 2026 muss der Unternehmer zwingend die Regelbesteuerung anwenden, weil er 2025 die Grenze von 25.000 EUR überschritten hat.

4. Kleinunternehmerregelung und EU: Grenzüberschreitende Anwendung

Seit 2025 können Kleinunternehmer die Steuerbefreiung auch in anderen EU-Staaten nutzen, wenn ihr Jahresumsatz in der gesamten EU im Vorjahr und im laufenden Jahr 100.000 EUR nicht übersteigt. Zusätzlich müssen sie die Voraussetzungen des jeweiligen Staates erfüllen, auch dessen nationale Umsatzgrenze.

Dazu registrieren sich in Deutschland ansässige Unternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG und melden ihre Umsätze vierteljährlich, jeweils spätestens einen Monat nach Quartalsende. Ein Überschreiten der EU-Grenze ist binnen 15 Werktagen anzuzeigen. Ebenso können Unternehmer aus anderen EU-Staaten unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Kleinunternehmerregelung anwenden. Unternehmer aus Drittstaaten bleiben ausgeschlossen. Mehr dazu im Bereich internationales Steuerrecht.

Unverbindlich informieren

Kleinunternehmerregelung 2025: Jetzt beraten lassen

Wir zeigen Ihnen, ob Sie weiterhin von der Kleinunternehmerregelung profitieren und was beim Wechsel in die Regelbesteuerung zu beachten ist. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch.

5. Welche Umsätze zählen zur Kleinunternehmergrenze?

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, also die steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland, berechnet nach vereinnahmten Entgelten. Nicht einzubeziehen sind:

  • steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 11 bis 29 UStG, etwa Heilbehandlungen oder Grundstücksvermietung,
  • steuerfreie Finanz-, Grundstücks- und Versicherungsumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h, Nr. 9 Buchst. a und Nr. 10 UStG, soweit es Hilfsumsätze sind, zum Beispiel der Verkauf eines Betriebsgrundstücks,
  • Umsätze aus dem Verkauf oder der Entnahme von Anlagevermögen,
  • innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren.

Wichtig: Bei Differenzbesteuerung, etwa im Gebrauchtwarenhandel, zählt der gesamte vereinnahmte Verkaufspreis, nicht nur die Marge. Mehr zum Verkauf über Online-Plattformen lesen Sie auf unserer Seite zu Onlinehandel und E-Commerce.

6. Rechnungsstellung und Formvorgaben ab 2025

Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen. Tun sie es dennoch, schulden sie den ausgewiesenen Betrag wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG, weil ihre Umsätze seit 2025 steuerfrei sind. Bis 2024 war hier § 14c Abs. 2 UStG einschlägig. Der Kunde kann daraus keine Vorsteuer abziehen, die Rechnung lässt sich aber berichtigen. Wurde die Leistung tatsächlich erbracht und die Rechnung an einen Endverbraucher gestellt, entsteht nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG.

Seit 2025 regelt § 34a UStDV die Mindestangaben in Rechnungen von Kleinunternehmern: vollständiger Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung sowie das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Bei Gutschriften kommt das Wort „Gutschrift“ hinzu. Ein Hinweis wie „steuerfreier Kleinunternehmer“ genügt.

Hinweis: Kleinunternehmer müssen dauerhaft keine E-Rechnung ausstellen. Ihre Rechnungen dürfen sie immer auf Papier oder, wenn der Kunde zustimmt, zum Beispiel als PDF verschicken. E-Rechnungen von Lieferanten müssen sie seit 2025 aber empfangen und archivieren können. Bei der digitalen Ablage unterstützt Sie unsere Finanzbuchhaltung.

7. Vorsteuerkorrektur bei Wechsel: Was die Kleinunternehmerregelung 2025 nach § 15a UStG verlangt

Ein Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung oder umgekehrt kann zu einer nachträglichen Änderung des Vorsteuerabzugs führen. Dann greift die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG:

  • Der Berichtigungszeitraum beträgt fünf Jahre ab der ersten Verwendung, bei Grundstücken und Gebäuden zehn Jahre. Betroffen sind vor allem Anlagegüter, unter Umständen auch Waren.
  • Eine Berichtigung entfällt, wenn die Vorsteuer auf das Wirtschaftsgut 1.000 EUR nicht übersteigt (§ 44 Abs. 1 UStDV).
  • Beim Wechsel in die Kleinunternehmerregelung muss die Vorsteuer anteilig zurückgezahlt werden.
  • Beim Wechsel zur Regelbesteuerung wird der Vorsteuerabzug anteilig nachgeholt.

Laut BMF-Schreiben vom 10. November 2025 ist Vorsteuer aus Einkäufen vor dem Wechsel zur Regelbesteuerung für die Zeit als Kleinunternehmer nicht abziehbar, auch wenn der Wechsel schon absehbar war. Ein Ausgleich gelingt nur über § 15a UStG.

Beispiel

Ein Unternehmer hat im Januar 2024 ein betriebliches Fahrzeug für 40.000 EUR zuzüglich 7.600 EUR Umsatzsteuer angeschafft und die Vorsteuer voll abgezogen. Lag sein Umsatz 2025 nicht über 25.000 EUR, ist er ab 2026 Kleinunternehmer, sofern er nicht verzichtet. Für die drei verbleibenden Jahre des Berichtigungszeitraums muss er die Vorsteuer anteilig zurückzahlen, je 1.520 EUR für 2026, 2027 und 2028.

8. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung 2025

Unternehmer, die die Voraussetzungen erfüllen, können gegenüber dem Finanzamt erklären, dass sie auf die Anwendung verzichten (Option zur Regelbesteuerung). Der Verzicht ist:

  • mindestens fünf Kalenderjahre bindend,
  • bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres zu erklären, für 2025 also bis zum 28. Februar 2027,
  • auf das gesamte Unternehmen bezogen, nicht nur auf einzelne Geschäftszweige,
  • unwiderruflich. Erst nach fünf Jahren ist ein Widerruf möglich, und nur für künftige Kalenderjahre.

Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Der Verzicht kann auch stillschweigend erfolgen, etwa durch Voranmeldungen oder eine Jahreserklärung, in denen die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften berechnet ist. Auch dann gilt die Bindung von fünf Jahren.

9. Steuerliche Gestaltungshinweise zur Kleinunternehmerregelung

Die Entscheidung zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung ist wirtschaftlich und steuerlich zu prüfen:

  • Bei Leistungen an Privatpersonen ist die Kleinunternehmerregelung oft vorteilhaft, weil keine Umsatzsteuer den Preis erhöht.
  • Bei Leistungen an Unternehmer mit Vorsteuerabzug kann die Regelbesteuerung sinnvoller sein.
  • Bei Investitionen ist der mögliche Vorsteuerabzug zu beachten, ebenso spätere Berichtigungen nach § 15a UStG.

Für Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden gilt seit 2023 beim Kauf und bei der Installation der Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG). Das gilt für Kleinunternehmer und regelbesteuerte Betreiber gleichermaßen. Der frühere Hauptgrund für einen Verzicht, die Erstattung der Vorsteuer aus der Anschaffung, ist damit weggefallen. Ein eigener Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist der Nullsteuersatz aber nicht.

FAQ zur Kleinunternehmerregelung ab 2025

Im Vorjahr dürfen nicht mehr als 25.000 EUR Umsatz erzielt worden sein. Im laufenden Jahr darf die Grenze von 100.000 EUR nicht überschritten werden. Im Gründungsjahr gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung die Grenze von 25.000 EUR.

Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, gilt automatisch die Regelbesteuerung, für diesen Umsatz bereits in voller Höhe. Ab dann sind auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.

Ja, EU-Unternehmer können seit 2025 die deutsche Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn sie sich in ihrem Ansässigkeitsstaat für das besondere Meldeverfahren registriert haben und die Umsatzgrenzen einhalten, auch die EU-weite Grenze von 100.000 EUR. Unternehmer aus Drittstaaten sind ausgeschlossen.

Bei Anschaffungen mit Vorsteuerabzug kann ein späterer Wechsel zur Kleinunternehmerregelung zu einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG führen. Umgekehrt wird beim Wechsel zur Regelbesteuerung ein Teil der Vorsteuer nachgeholt.

Ja. Der Verzicht ist bis Ende Februar des übernächsten Jahres zu erklären und fünf Jahre bindend. Die Erklärung selbst ist unwiderruflich. Nach Ablauf der fünf Jahre lässt sich der Verzicht nur für künftige Kalenderjahre widerrufen.

Fazit zur Kleinunternehmerregelung 2025: Steuerliche Chancen und Risiken abwägen

Die Kleinunternehmerregelung 2025 bringt erhebliche Veränderungen. Vor allem der unterjährige Wechsel zur Regelbesteuerung, die neue Systematik der Steuerbefreiung und die EU-weite Anwendbarkeit erfordern eine saubere umsatzsteuerliche Prüfung und Dokumentation.

Als Steuerberater unterstützen wir Sie bei der steuerlich richtigen Einordnung. Wir prüfen mit Ihnen Umsatzplanung, Investitionen und Rechnungsstellung und sind an Ihrer Seite, wenn ein unterjähriger Wechsel oder eine Vorsteuerberichtigung ansteht. Auch Ihre Steuererklärungen übernehmen wir.

Sie möchten wissen, ob die Kleinunternehmerregelung 2025 für Sie vorteilhaft ist?

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie persönlich zu allen umsatzsteuerlichen Fragen rund um die Kleinunternehmereigenschaft, auf Deutsch, Türkisch oder Englisch. Jetzt Kontakt aufnehmen

Disclaimer: Die Inhalte dieses Beitrags wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen dem Stand der Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Juni 2025, überprüft im Oktober 2026. Sie dienen der allgemeinen Information und können eine auf den Einzelfall bezogene steuerliche Beratung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität.

Kleinunternehmerregelung§ 19 UStGUmsatzsteuerRegelbesteuerungVorsteuerberichtigungE-Rechnung
Zurück zum Blog